Statuten des Vereins: ZOV
- "Zöberner Oldtimer Verein
Erhaltung und Pflege nostalgischer Fortbewegungsmittel"
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen "Zöberner
Oldtimer Verein - Erhaltung und Pflege nostalgischer Fortbewegungsmittel"
(2) Er hat seinen Sitz in 2871 Zöbern, NÖ und erstreckt seine Tätigkeit
auf ganz Österreich
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2: Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die
Auffindung, Erhaltung, Pflege, Reparatur und Restaurierung nostalgischer Fortbewegungsmittel
mit und ohne menschlicher Antriebskraft, Weiterbildung auf dem Sektor nostalgischer
Fortbewegungsmittel, regelmäßige Treffen Interessierter zum Erfahrungsaustausch
für gemeinnützige und mildtätige Zwecke sowie Bewusstmachung
zu diesem Thema - vor allem für Jugendliche.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen
und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen
a) Ausstellungen vereinsinterner und -externer nostalgischer Fortbewegungsmittel
b) gesellige Zusammenkünfte und Versammlungen zum Erfahrungsaustausch mit
Interessierten
c) Diskussionsveranstaltungen zum Thema nostalgischer Fortbewegungsmittel
d) Herausgabe von Publikationen
e) Kontaktpflege mit anderen Vereinen und Institutionen
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
b) Sponsoren
c) Spenden
d) Sammlungen
e) sonstigen Zuwendungen
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche
und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
Außerordentliche Mitglieder sind solche, welche die Vereinstätigkeit
vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern.
Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den
Verein ernannt werden.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen sein sowie juristische
Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern
entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert
werden.
(3) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von
ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer,
im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft
wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung
des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und
außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.
(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die
Generalversammlung.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen
Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen
Austritt und durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann nur zum 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem
Vorstand mindestens 3 Monate vorher schriftlich mitgeteilt
werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten
Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe
maßgeblich.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger
als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand
ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge
bleibt hievon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen
grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens
verfügt werden.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten
Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen
werden.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der
Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen
und den Ehrenmitgliedern zu.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten
zu verlangen.
(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung
einer
Generalversammlung verlangen.
(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die
Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens
ein Zehntel der
Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den
betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen
zu geben.
(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss
(Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung,
sind die
Rechnungsprüfer einzubinden.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften
zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck
des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und
die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen
Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der
Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe
verpflichtet.
§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der
Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und
das Schiedsgericht (§ 15).
§ 9: Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die .Mitgliederversammlung. im Sinne des Vereinsgesetzes
2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
(2) Eine außerordentliche
Generalversammlung findet auf
a. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
d. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz
VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
e. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter
Satz dieser Statuten)
binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen
sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels
Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer
oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat
unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den
Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a . c), durch die/einen Rechnungsprüfer
(Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit.
d).
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin
der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail
einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag
auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung, können
nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt
sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer
schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen
beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen
in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse,
mit denen
das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll,
bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung
führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e
Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren
älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Beschlussfassung über den Voranschlag;
b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des
Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und
Verein;
e) Entlastung des Vorstands;
f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge
für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung
des Vereins;
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende
Fragen.
§ 11: Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau und
Stellvertreter/in, Schriftführer/in und Stellvertreter/in sowie Kassier/in
und
Stellvertreter/in.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand
hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle
ein anderes wählbares
Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden
Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung
durch
Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder
Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche
Generalversammlung
zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer
handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation
erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen
Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung
einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 4 Jahre; Wiederwahl ist
möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer
Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch
diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied
den Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen
wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit;
bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e
Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren
ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das
die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt
die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt
(Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne
seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands
bzw
Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt
erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle
des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten.
Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers
wirksam.
§ 12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das .Leitungsorgan. im
Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch
die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich
fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens
mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines
Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des
§ 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a . c dieser Statuten;
(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die
Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;
(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der
Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche
Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften
des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin,
in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau
und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern
und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen
zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich
von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten,
die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen,
unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis
bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige
Vereinsorgan.
(5) Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und
im Vorstand.
(6) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung
und des Vorstands.
(7) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung
des Vereins verantwortlich.
(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des
Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin
ihre Stellvertreter/innen.
§ 14: Rechnungsprüfer
(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer
von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer
dürfen keinem
Organ, mit Ausnahme der Generalversammlung, angehören, dessen Tätigkeit
Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie
die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit
der
Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der
Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen
und die erforderlichen
Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über
das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen
der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für
die Rechnungsprüfer die
Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 15: Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten
ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine .Schlichtungseinrichtung.
im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§
577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen.
Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter
schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen
sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits
ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den
Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter
binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden
des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen
das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ, mit Ausnahme
der Generalversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der
Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen
Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.
Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern
endgültig.
§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung
und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen
werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch, sofern Vereinsvermögen vorhanden
ist, über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen
Abwickler zu berufen und
Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven
verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen
soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen,
die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken
der Sozialhilfe.
- Ende -